Rechtsprechung
BVerwG, 29.08.1995 - 11 B 125.95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entzug der Fahrerlaubnis eines Sozialhilfeempfängers bei dessen Weigerung zur Beibringung eines durch die Straßenverkehrsbehörde angeforderten Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Straßenverkehrsrecht: Beibringungspflicht eines Fahreignungsgutachtens auch schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 09.05.1995 - 12 L 1358/95
- BVerwG, 29.08.1995 - 11 B 125.95
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83
Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 11 B 125.95
In dem Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - (BVerwGE 71, 93 [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 26/83]) ist ausgeführt, daß es bei einer - wie hier - berechtigten Gutachtenanforderung nach § 15 b StVZO auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig ankommen kann wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
- OVG Niedersachsen, 24.01.1996 - 12 L 6770/95
Fahrerlaubnisentziehung: finanzielle Leistungsfähigkeit; Fahrerlaubnisentziehung; …
Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts (s. etwa die Urteile vom 26.1.1995 - 12 L 6851/94 - und vom 9.5.1995 - 12 L 1358/95 -) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (s. das Urteil vom 12.3.1985 - BVerwG 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) und den Beschluß vom 29.8.1995 - BVerwG 11 B 125.95 -), daß es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanforderung nach § 15 b StVZO (und der sich hierauf ggf. später stützenden Entziehung der Fahrerlaubnis) auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fahrerlaubnisinhabers grundsätzlich ebensowenig ankommen kann wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.Im Falle des Klägers bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß es ihm wegen ganz besonderer individueller Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.1995 - BVerwG 11 B 125.95 -) unzumutbar gewesen wäre, die Kosten für ein solches Gutachten - ggf. unter Inanspruchnahme von Ratenzahlung - aufzubringen.
- BVerwG, 21.09.1995 - 11 B 121.95
Kosten für ein angefordertes Gutachten - Berücksichtigung der wirtschaftlichen …
Soweit sie auf die beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Klägers hinsichtlich der Kosten für das angeforderte Gutachten hinweist und daraus auf die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung schließt, übersieht sie, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer - wie hier - berechtigten Gutachtenanforderung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzich ebensowenig ankommen kann wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind; Kosten für Gutachten sind gegebenenfalls durch Ratenzahlung zu begleichen (vgl. BVerwGE 71, 93 [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 26/83]; Beschluß vom 29. August 1985 - BVerwG 11 B 125.95 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 16 B 1241/14
Maßgeblichkeit des straf- bzw. ordnungs-widrigkeitenrechtlich relevanten Grades …
Ob bei Vorliegen ganz besonderer individueller Umstände ausnahmsweise die Vorlage eines Gutachtens unter Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel verweigert werden darf, in diesem Sinne offenbar BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = NJW 1985, 2490 = juris, Rn. 18, und Beschluss vom 29. August 1995 - 11 B 125.95 -, juris, Rn. 3, wogegen allerdings die damit hingenommene Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer spräche, kann offen bleiben. - VG Neustadt, 18.01.2001 - 3 L 3104/00 Bei einer berechtigten Gutachtenanforderung kommt es nämlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1995- 11 B 125/95 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93, 98).